Verein
Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Ebersberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Satzung
Die Arbeit des Vereins sowie seiner Organe ist auf dieser Seite sowie den Seiten Mitgliedschaft, Mitgliederversammlung, Vorstand und Arbeitskreise erläutert sowie in der Satzung offiziell beschlossen.