Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Wahlperiode aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Vorstandsamt wahrnimmt.
Aktueller Vorstand
Tobias Fischer | Vorsitzender | |
Daniel Weber | Stellvertretender Vorsitzender | Leiter AK Technik |
Moni Triner | Schatzmeisterin | Leiterin AK Schulung |
Hermann Riebesel | Schriftführer | Webmaster |
Schorsch Schön | Beisitzer | Kassenführung |
Liane Puschmann | Beisitzerin | IZ-Managerin - Soziales |
Helmut Reitzel | Beisitzer |
IZ-Manager - Organisation |
Zum erweiterten Vorstand gehören die Leiter der Arbeitskreise. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen teil, haben aber kein Stimmrecht.
Günter Zimmer | Beratendes Mitglied | Leiter AK Stammtisch |
Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. (2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 31a BGB
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Entgelts für Leistungen des Vereins.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Sinne von § 26 BGB wird der Verein durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.
Sitzungen des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein anderes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied erteilt werden kann. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Beschlüsse des Vorstands außerhalb von Sitzungen
Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb von Sitzungen in jeder Weise, insbesondere fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
- Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die jeweils auf fünf Jahre gewählt werden. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Scheidet ein Kassenprüfer während der Dauer seiner Wahlperiode aus, so wählt der Vorstand eine Ersatzperson, die nicht dem Vorstand angehört. Diese nimmt das Amt des Kassenprüfers bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr.