Mitgliederversammlung

Aus EBE-Online e.V.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Aufgaben

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

Einberufung

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail an alle Mitglieder einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Gleichzeitig wird die Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Homepage des Vereins (http://www.ebe-online.de) bekannt gegeben.

Informatorisch wird der Termin der Mitgliederversammlung auch im Lokalteil für den Landkreis Ebersberg der Süddeutschen Zeitung und des Münchener Merkurs kurz vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung muss außerhalb der bayerischen Schulferien erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jedes Jahr bis zum 31.05. stattfinden.

Tagesordnungsanträge

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Stimmberechtigung

In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied, jedes Fördermitglied sowie jedes Ehrenmitglied stimmberechtigt.

  1. Bei Einzelmitgliedschaften ist nur das Mitglied stimmberechtigt; eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  2. Bei Familienmitgliedschaften ist in der Regel das Hauptmitglied stimmberechtigt; eine Übertragung auf eine andere Person innerhalb der Familienmitgliedschaft ist zulässig.
  3. Bei juristischen Personen gilt die jeweils für dieses Mitglied gesetzlich geltende Vertretungsregelung.
  4. Eine Kumulierung von mehr als einer Stimme für eine juristische Person auf eine natürliche Person ist nicht zulässig.

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die beschlossene Satzung ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung in elektronischer Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung in elektronischer Form allen Mitgliedern zugänglich zu machen.